Unsere Leistungen
§38 SGB V Haushaltshilfe für Schwangere
Wir unterstützen Schwangere gemäß §38 SGB V bei der Weiterführung des Haushalts. Anspruch besteht bei Krankenhausbehandlung, schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung einer Krankheit, wenn die Haushaltsführung nicht möglich ist. Kinder unter 12 Jahren oder auf Hilfe angewiesene Kinder verlängern den Anspruch auf bis zu 26 Wochen. Kontaktieren Sie uns für eine optimale Versorgung während Ihrer Schwangerschaft!
Leistung im Detail
Unter § 38 SGB V können verschiedene Leistungen der Haushaltshilfe in Anspruch genommen werden.
- Haushaltshilfe bei Krankenhausbehandlung: Wenn Sie aufgrund einer Krankenhausbehandlung den Haushalt nicht weiterführen können.
- Haushaltshilfe bei Leistungen nach § 23 Abs. 2 oder 4, §§ 24, 37, 40 oder § 41: Falls Ihnen aufgrund dieser Leistungen die Haushaltsführung nicht möglich ist.
- Haushaltshilfe bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung einer Krankheit: Wenn Sie aufgrund einer schweren Krankheit, einer ambulanten Operation, eines Krankenhausaufenthalts oder einer ambulanten Krankenhausbehandlung den Haushalt nicht weiterführen können.
- Haushaltshilfe für Kinder: Wenn im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
Folgende Tätigkeiten können wir Ihnen anbieten:
Bitte beachten Sie, dass die genauen Bedingungen und Dauer der Leistung von den Regelungen der Satzung der Krankenkasse abhängen können.